Wie erhalte ich Beratungshilfe?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Sie als Hartz 4 - Empfänger in der Regel die sogenannte „Beratungshilfe“ erhalten können. Mit der Beratungshilfe können Sie einen Anwalt beauftragen, gegen Ihren Bescheid vorzugehen, ohne dass für Sie Kosten anfallen. Ihre Anwaltskosten werden also vom Staat übernommen. Voraussetzung hierfür ist der sogenannte "Berechtigungsschein für Beratungshilfe".
Folgende Schritte sind notwendig, um diesen Berechtigungsschein zu erhalten (wenn Sie hierzu Rückfragen haben, rufen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne weiter):
Gehen Sie zur "Rechtsantragsstelle" des für Sie
zuständigen Amtsgerichts. Welches Amtsgericht für Sie
zuständig ist, können Sie hier
herausfinden, indem Sie nach Ihrem Wohnort suchen.
Wenn Sie zur Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts gehen, nehmen Sie bitte unbedingt folgende Unterlagen mit:
- den Bescheid oder Widerspruchsbescheid des Jobcenters, gegen den Sie vorgehen wollen (nur einen Bescheid, nicht mehrere!)
- den aktuellen (letzten) Bescheid – zum Nachweis Ihres Einkommens
- einen Nachweis über Ihre aktuelle Miete
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Unser Merkblatt, das Sie hier herunterladen, ausdrucken und als Argumentationshilfe für Ihr Gespräch beim Amtsgericht verwenden können.
Wenn Sie persönlich vorsprechen und alle Unterlagen dabei haben, muss Ihnen in der Regel der Berechtigungsschein sofort ausgestellt und mitgegeben werden.
Einige Sachbearbeiter bei Amtsgerichten versuchen den Antragstellern eine Reihe von Gründen zu nennen, warum sie keine Beratungshilfe brauchen, z.B. dass sie sich zunächst von der Hartz4-Behörde beraten lassen müssen oder dass sie keinen Anwalt brauchen, weil es gemeinnützige Hilfsvereine zur Beratung gibt.
Lassen Sie sich dadurch nicht zurückweisen!
Sie möchten durch einen fachkompetenten, unabhängigen Anwalt beraten werden. Genau dafür wurde die Beratungshilfe geschaffen. Jeder soll unabhängig vom Einkommen den Rat eines Anwalts in Anspruch nehmen können. Das gehört zum Rechtsstaat. Das wurde so durch das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen in 2009 ausdrücklich bestätigt. Für Sie ist der Bescheid Ihre finanzielle Lebensgrundlage. Wenn Sie glauben, dass etwas nicht in Ordnung ist, dürfen Sie sich an einen Anwalt wenden. Das ist Ihr Recht! Und um dieses Recht wahrzunehmen benötigen Sie einen Berechtigungsschein. Sagen Sie dem zuständigen Beamten am Amtsgericht, dass sie jetzt (!) einen Anwalt beauftragen möchten und dass Ihnen das Recht auf einen Anwalt nicht verwehrt werden darf!
Wichtig: Falls mehrere Mitglieder in Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind, sollte auf dem Berechtigungsschein unbedingt vermerkt werden, dass er die komplette Bedarfsgemeinschaft umfasst.
Weigert sich der Beamte dennoch wider besseren Wissens, Ihnen den Berechtigungsschein mitzugeben, lassen Sie sich die Verweigerung unbedingt schriftlich geben. Nur dann können Sie dagegen vorgehen.
Wenn Sie den Berechtigungsschein erhalten haben, melden Sie sich bitte gleich bei uns. Dann nehmen wir sofort Ihre Daten auf und können unverzüglich Ihren Bescheid prüfen und dagegen vorgehen!