(2) Hartz IV Glossar rund um Widerspruch und Klage22.11.2009
Nachfolgend haben wir versucht, die wichtigsten Begriffe rund um das Widerspruchs- und Klageverfahren aus dem Juristendeutsch in möglichst einfaches und verständliches Deutsch zu übersetzen. Wir hoffen, das ist uns gelungen.
Antrag
Mit einem Antrag wird im Sozialrecht gegenüber einer staatlichen Behörde erklärt, welche Leistungen (zum Beispiel die Gewährung von Arbeitslosengeld-II) der Antragsteller von dieser Behörde haben möchte. Der Antragsteller hat nach der Antragstellung ein Recht auf eine Entscheidung der Behörde mittels eines Bescheides.
Eine Entscheidung muss die Behörde im Sozialrecht innerhalb von 6 Monate treffen. Was getan werden kann, wenn die Behörde nicht entscheidet, erklären wir weiter unten bei “Untätigkeitsklage”.
Anhörung
Manchmal beginnt ein Verfahren aber auch mit einer Anhörung. Das ist immer dann der Fall, wenn die Behörde etwas vom Betroffenen haben möchte (zum Beispiel, wenn die Behörde ALG-II zurückfordern will). Obwohl die Anhörungen meist mit einer Frist von 3 Wochen versehen sind, gibt es keine Verpflichtung, auf das Anhörungsschreiben zu antworten. Mit der Anhörung wird eine Maßnahme durch die Behörde erst angekündigt. In der Regel folgt auf die Anhörung dann ein Bescheid, auf welchen dann aber unbedingt reagiert werden sollte.
Bescheid
Ein Bescheid ist ein Schreiben einer staatlichen Behörde, mit welchem diese eine Regelung gegenüber einem Bürger treffen will. Häufig ist der Bescheid die Entscheidung über einen Antrag des Bürgers auf staatliche Leistungen. Bescheide werden aber auch erlassen, wenn die Behörde etwas vom Bürger fordert (zum Beispiel die Rückforderung von Sozialleistungen).
Zu einem Bescheid gehören die Entscheidung selbst, die Gründe für die Entscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung, ob und wie der Betroffene sich gegen die staatliche Entscheidung wehren kann.
Widerspruch
Mit einem Widerspruch kann sich der Empfänger eines für ihn ungünstigen Bescheides gegen diesen wehren. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt im Sozialrecht einen Monat. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu erklären. Die Behörde muss dann die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen.
Eine Entscheidung muss die Behörde im Sozialrecht innerhalb von 3 Monate treffen. Was getan werden kann, wenn die Behörde nicht entscheidet, erklären wir weiter unten bei “Untätigkeitsklage”.
Abhilfebescheid
Im Sozialrecht spricht man im Widerspruchsverfahren von einer Abhilfe, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Bescheid teilweise oder ganz zu Gunsten des Betroffenen ändert. Die Behörde erlässt dann einen Abhilfebescheid.
Widerspruchsbescheid
Wenn die Behörde davon ausgeht, dass ihre bisherige Entscheidung in dem angegriffenen Bescheid richtig ist, muss sie einen Widerspruchsbescheid erlassen. Gegen den ursprünglichen Bescheid und den Widerspruchsbescheid kann dann mit einer Klage (siehe weiter unten) vor dem Sozialgericht vorgegangen werden. Auf diesem Weg werden die Entscheidungen der Behörde dem unabhängigen Sozialgericht zur Überprüfung vorgelegt. Die Frist zur Einlegung der Klage beträgt im Sozialrecht einen Monat.
Überprüfungsantrag
Für Fälle, in denen die Fristen zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid oder der Einreichung der Klage nach Erhalt des Widerspruchsbescheides bereits abgelaufen sind, gibt es den Überprüfungsantrag.
Durch den Überprüfungsantrag muss die Behörde den ursprünglichen Bescheid nochmals überprüfen. Wenn die Behörde sich positiv entscheidet, nimmt sie den alten Bescheid zurück und erlässt rückwirkend einen neuen Bescheid. Wenn die Behörde sich negativ entscheidet, muss sie einen begründeten Bescheid zu dem Überprüfungsantrag erlassen.
Gegen diesen Bescheid kann dann innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden und das normale Widerspruchsverfahren läuft wieder.
Klage
Die Klage ist im Sozialrecht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Klage wird durch einen Schriftsatz an das Sozialgericht oder zur Niederschrift beim Sozialgericht erhoben. In der Klage müssen der Kläger, der Beklagte und der Gegenstand des Klagebegehrens benannt werden. Die Klage soll auch einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Rechtsausführungen sind in der Klageschrift nicht erforderlich, weil das Gericht das Gesetz kennt und über Rechtsfragen durch die Parteien nicht belehrt zu werden braucht. In der Praxis sind rechtliche Ausführungen in der Klageschrift aber dennoch üblich.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ist eine staatliche (und auch von der Anwaltschaft getragene) Sozialleistung für den Rechtssuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann. Die Beratung erfolgt durch einen selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt. Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und auch die Vertretung gewährt.
Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bestehen.
Den Antrag auf Beratungshilfe kann der beauftragte Rechtsanwalt stellen. Beratungshilfe kann aber auch vor Beauftragung des Rechtsanwaltes bei dem zuständigen Amtsgericht selbst beantragt werden.
Prozesskostenhilfe
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe wird in der Regel durch den beauftragten Rechtsanwalt beim Sozialgericht beantragt. Die Bedürftigkeit wird mittels einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bestehen.
Anders als bei der Beratungshilfe prüft das Sozialgericht auch die Erfolgsaussichten der Klage. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Die Ausführungen zu den Erfolgsaussichten erfolgen in der Regel ebenfalls durch den beauftragten Rechtsanwalt.
Untätigkeitsklage
Wenn eine Behörde ohne ausreichenden Grund über einen Antrag (auch Überprüfungsantrag) nicht innerhalb von 6 Monaten oder über einen Widerspruch nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet, kann gegen die Behörde eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
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