skip to content

Sind Schülermonatsfahrkarten für Hartz IV Empfänger ein “atypischer Bedarf”?03.5.2010

Nach rund drei Monaten setzte ein Sozialgericht das erste Urteil zu den “atypischen Bedarfen” bei Hartz IV Empfängern um, welches vom Bundesverfassungsgericht vor knapp drei Monaten gefällt wurde.

In diesem Fall beantragten zwei Schüler einer Bedarfsgemeinschaft bei ihrer Arge eine Schülerfahrkarte für den über fünf Kilometer langen Weg zu ihrer Gesamtschule. Der Antrag wurde zunächst abgelehnt. Das Sozialgericht allerdings sah darin “einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf”, welcher zur Sicherung eines “menschenwürdigen Existenzminimums” benötigt wird, und sprach den Schülern Recht zu.

Den ganzen Artikel findet man bei gegen-hartz.de

Steigt die dramatische Klageflut von Hartz IV Fällen noch weiter an?22.4.2010

Beim Sozialgericht Berlin gingen erstmals in der Geschichte in einem Monat (März 2010) über 4000 neue Verfahren ein. Insgesamt 4524 Klagen – davon allein 3288 Hartz IV Verfahren (SGB II + SGB XII). 667 Hartz IV Fälle mehr als im Vormonat und rund 1000 (986) mehr als im März 2009. Damit setzt sich der Anstieg des Vorjahres verstärkt fort. Im Moment sind 110 Richterstellen besetzt, davon befassen sich 65 Richter ausschließlich mit Hartz IV. Im Bereich Hartz IV wird hauptsächlich um Einkommensanrechnung, Aufhebung bereits bewilligter Leistungen, Kosten der Unterkunft und Verletzung von Verfahrensfristen durch die Jobcenter (Untätigkeitsklagen) gestritten.

Die ersten Verfahren in denen es um die Härtefallregelung geht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Hartz IV Urteil aus dem Grundgesetz abgeleitet hat, sind inzwischen beim Sozialgericht Berlin eingegangen.

Um Lücken zu schließen, die aus der Pauschalierung der Regelleistung herrühren, hatte das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz  „unter engen und strikten“ Voraussetzungen für „seltene Fälle“ einen Leistungsanspruch für einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums“ hergeleitet. Für die Vergangenheit besteht dieser Anspruch jedoch nicht, wie das BVerfG in einer weiteren Entscheidung noch einmal ausdrücklich klargestellt hat. Anspruch kann erst für die Zeit ab Urteilsverkündung am 9. Februar 2010 geltend gemacht werden.

Weitere Informationen und Beschlüsse zu Hartz IV Härtefällen am Sozialgericht Berlin findet man bei berlin.de

Hartz IV: Wieso klagen Städte und Kommunen gegen das Land Nordrhein-Westfalen?21.4.2010

Seit Dienstag beschäftigt das Landesverfassungsgericht eine Klage von zehn Städten und Kreisen gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Seit der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 haben die Kommunen zu wenig Geld vom Land bekommen und hoffen auf Nachzahlungen (VerfGH 17/08). Anwalt Sven Dietrich, der die Kommunen vertritt gibt an, dass es mindestens um einen “hohen zweistelligen Millionenbetrag” pro Jahr geht.

Finanzielle Umschichtungen, die im Zuge von Hartz IV zwischen Bund und Ländern vereinbart wurden, sind Hintergrund der Klage. Seither  müssen die Länder kein Wohngeld mehr an Hartz IV Empfänger zahlen. Die Leistungen werden sowohl vom Bund, als auch von den Kommunen betriebenen Jobcentern (Argen) übernommen. Nach Ansicht der Kläger basierte die resultierende Entlastung für das Land, die nach einem Verteilungsschlüssel an die Kommunen weitergeben wird, auf falschen Daten.

Die Daten stammen aus einer 2005 durchgeführten Erhebung über die Be- und Entlastungen von Städten und Gemeinden. Hier ist nun das Problem, dass die von den Kommunen gemeldeten Daten im Wesentlichen auf vorläufigen Schätzungen beruhten. “Das ist der Kern des Rechtsstreits”, sagte Anwalt Sven Dietrich. Im Jahr 2007  entschied das Land NRW über den Verteilungsschlüssel aber die Angbaben seien längst überholt gewesen – obwohl es in der Zwischenzeit valide Daten gegeben hätte.

An seinem Vorgehen hält Düsseldorf allerdings fest. Verlässliche Daten habe der Gesetzgeber herangezogen und auch später allen beteiligten Kommunen die Möglichkeit zur Korrektur gegeben, sagte Jurist Johannes Hellermann. Erwartet wird das Urteil am 26. Mai.

Im Justizportal des Landes NRW kann man diese Informationen nachlesen.

Hartz IV: Wird die Prozesskostenhilfe künftig gekürzt werden?15.4.2010

Der Thüringer Justizminister, Holger Poppenhäger (SPD), hat am Dienstag dazu aufgerufen, den Zugang zur Rechtsprechung auch für Personen mit geringem Einkommen weiterhin zu sichern. Der Justizminister kritisierte die vom Bundesgesetzgeber und Bundesrat angekündigten Kürzungen der Prozesskostenhilfe.

Holger Poppenhäger betonte, dass der Zugang zum Recht nicht von der Einkommenssituation des Einzelnen abhängen dürfe. “Die Erfüllung des Sozialstaatsgebots und das Justizgewährungsanspruchs hängen ganz elementar davon ab, dass auch Personen mit geringem Einkommen der Rechtsweg im Feld der Sozialgerichtsbarkeit offen steht.”

Von Beginn der Einführung der so genannten Hartz Reformen haben sich die Klagen auch vor den Thüringer Sozialgerichten im Vergleich zu 2000 nahezu verdreifacht. Diese dramatischen Zuwächse insbesondere im Bereich des Sozialgesetzbuches II bedeuten für die Richterinnen und Richter, wie das Servicepersonal an den Sozialgerichten eine außerordentliche Belastungssituation, betonte der Holger Poppenhäger anlässlich der Einweihung des neuen Sozialgerichtes in Nordhausen.

“Die Sozialgerichtsbarkeit ist bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit um eine rasche Abarbeitung der Verfahren bemüht. Dass ihnen dies gelingt, belegt die Statistik eindrucksvoll. Denn die Dauer der Klageverfahren ist trotz der Rekordzugänge im Durchschnitt rückläufig”, so der Minister. Er kündigte an, die angespannte Personalsituation an den Thüringer Sozialgerichten zu entschärfen.

Noch in diesem Jahr sollen im Zuge der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes Strukturreformen im Bereich des SGB II umgesetzt werden. Eine Arbeitsgruppe die vom Bundesrat eingesetzt wurde, erarbeite laut Aussagen des Justizministers dazu auch Maßnahmen, um an den Sozialgerichten die Arbeitsbelastung zu vermindern und deren Effizienz zu steigern.

Informationen gefunden bei TLZ.de  – Das Beste aus Thüringen

Müssen Hartz IV Empfänger Geldgeschenke als Einkommen anrechnen lassen?09.4.2010

Hartz IV Empfänger müssen sich Geldgeschenke als Einkommen anrechnen lassen, denn so entschied das Landessozialgericht Sachsen in Chemnitz (L 2 AS 248/09) am 08.04.2010. Nur ein Betrag von 50 Euro je Person/ pro Jahr bleibt anrechnungsfrei. Sobald die Geldgeschenke in der Summe diesen Betrag übersteigen, wird der gesamte Betrag als Einkommen angerechnet.

Eine Mutter, deren Kinder von ihrer Oma in der Summe 570 Euro überwiesen bekommen haben, hatte geklagt. Das geschah in Teilbeträgen mit 100 Euro zu Weihnachten und jeweils 135 Euro zu Geburtstagen. Der Landkreis Leipzig sah bei der Mutter, die Hartz IV Empfängerin ist, in diesen Beträgen ein Einkommen der Kinder und forderte diesen Betrag zurück. Die Hartz IV Empfängerin zog vor das Sozialgericht Leipzig, mit der Begründung, dass die Gelder bereits zweckbestimmt für beispielsweise neue Schuhe, Playmobil und Kindergeburtstagsfeiern seien.

Die Leipziger Richter hoben die Rückforderungsbescheide des Landkreises teilweise auf und gewährten einen Freibetrag von 50 Euro, was der Mutter nicht genug war. Da die Beträge alle höher als 50 Euro waren, setzten sich die Obersten des Landessozialgerichts Chemnitz über die Vorinstanz hinweg und erklärten, dass die Beträge voll als Einkommen anzurechnen seien.

Die Richter in Chemnitz konnten, anders als die Leipziger, keine Zweckbestimmung in den Geldbeträgen der Großmutter erkennen. Der Gedanke der Großmutter, dass sich die Enkel besondere Wünsche von diesem Geld erfüllen sollen, stimmte die Richter nicht anders, da die Mutter bereits äußerte, dass auch Kleidungsstücke für diese Geldgeschenke angeschafft werden sollten, was eindeutig der gleichen Zweckbestimmung wie die Hartz IV Leistungen selbst entspreche.

Im Zusammenhang mit Sozialleistungen beschäftigen gerade Geldgeschenke zunehmend die Sozialgerichte. Mit dieser Entscheidung des Sächsischen Sozialgerichts dürfte eine wegweisende Richtung eingeschlagen worden sein. Die Anwältin der Mutter äußerte sich nach der Verhandlung zur Entscheidung des Gerichts. Dabei teilte sie mit, dass das Geld der Großmutter bereits verbraucht wurde und zwar auch mit der Erfüllung der Wünsche, die von der Oma angedacht waren.

Es wird nun vom Landkreis ein entsprechender Bescheid erlassen und versucht, den Gesamtbetrag von der Mutter einzufordern. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten des Ausgleichs. „Die werden jetzt schon dahinter sein, um das Geld zu bekommen“, sagte die Anwältin weiter.

Sie hat der Mutter nun die vom Landessozialgericht zugelassene Berufung vor dem Bundessozialgericht angeraten und prüft diese.

Diese Informationen wurden bei  BAföG-Aktuell gefunden.

Darf Kindergeld auf die Hartz IV Leistungen voll angerechnet werden?

Kindergeld kann voll auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden. Diese geltende Regelung hat das Bundesverfassungsgericht für rechtens erklärt. Zu der Begründung heißt es, der Regelsatz für Kinder decke deren Existenzminimum und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum werde nicht verletzt.Verpflichtet sei der Gesetztgeber nicht, für Sozialgeldempfänger ohne steuerpflichtiges Einkommen alle steuerlichen Vergünstigungen zu berücksichtigen, die Steuerzahler erhalten.

Im Februar hatte das Bundesverfassungsgericht mehr Transparenz bei der Berechnung der Hartz IV Sätze verlangt. Vor allem bei Kindern beanstandete der Erste Senat die nicht nachvollziehbare Berechnung des Bedarfs. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember nachbessern.  Das Gericht verlangt in seinem Grundsatzurteil jedoch keine Erhöhung der bestehenden Regelsätze. Die Entscheidung von gestern hat nun klargestellt, dass es bei der vollen Anrechnung des Kindergeldes bleiben kann, welches inzwischen auf 184 Euro im Monat angewachsen ist. Dementsprechend kann auch bei der Neuberechnung des Existenzminimums für Kinder der Betrag abgezogen werden.

Der Streit über Ausbildungskosten

Die Verfassungsbeschwerde in dem jetzt behandelten Fall wurde von Hartz IV Empfängern mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Ein halbes Jahr lang hatte die Familie mit einem heute 15-Jährigen Hartz IV-Leistungen bezogen. Für den Sohn wurde der Regelsatz von 208 Euro mit dem Kindergeld von damals 154 Euro voll verrechnet.

Die Eltern klagten im Namen ihres Sohnes dagegen. Denn nur die Hälfte des staatlichen Kindergeldes diene dem Existenzminimum  und die andere Hälfte sei für Betreuung und Ausbildungskosten vorgesehen. Aus diesem Grund dürfe auch nur die Hälfte des Kindergeldbetrags auf das Sozialgeld angerechnet werden. Die Familie verlangte eine Rückzahlung von 462 Euro, scheiterte damit aber vor dem Sozialgericht Düsseldorf und jetzt auch vor dem Bundesverfassungsgericht.

1999 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Eltern wesentlich höhere steuerliche Freibeträge für die Erziehung ihrer Kinder verbleiben müssen. Und zwar nicht nur das Wohnen und Essen, sondern auch nötige Kosten für Betreuung, Erziehung und Ausbildung müssten steuerlich anerkannt werden.

So argumentierten die Hartz-IV-Empfänger nun, dass das Sozialgeld die Kosten für Kleidung und Essen enthalte, nicht aber den Teil für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten.

Die Übertragung der steuerrechtlichen Betrachtung auf das Sozialrecht lehnte die Kammer des Ersten Senats aber  ab. Es sei entscheidend, dass der ausgezahlte Betrag das Existenzminimum decke. In der einstimmigen Entscheidung heißt es wörtlich: “Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlangt aber keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigt wie das Steuerrecht.” (Aktenzeichen: 1 BvR 3163/09)

Diese Informationen wurden von der Frankfurter Rundschau – FR-online.de veröffentlicht.


Hoffen viele Hartz IV Empfänger vergeblich auf Nachzahlungen?06.4.2010

Die betroffenen Hartz IV Empfänger hoffen vergebens, denn die obersten Verfassungsrichter haben klargestellt, dass das Urteil nicht für die Vergangenheit gilt und Arbeitslose auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz IV Zahlungen nicht rückwirkend mehr Geld bekommen. Die Hartz IV Empfänger bekämen daher weder als Regelleistung noch aufgrund der Härtefallregelung rückwirkend mehr Geld.

Am 9. Februar hatte der Erste Senat die geltenden Regelleistungen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, die Regelsätze für das im Jahr 2005 eingeführte Arbeitslosengeld II bis Ende 2010 neu zu berechnen. Das Gericht hatte in seinem Grundsatzurteil nicht die Höhe der Zahlungen moniert, sondern die Art der Berechnung, besonders bei Kindern. Zudem verpflichtete der Senat den Gesetzgeber dazu, mit sofortiger Wirkung eine Härtefallregelung zu schaffen für die Übernahme dauernder, atypischer Kosten von Hartz IV Empfängern.

Dem klagenden Ehepaar die Arbeitsagentur 814,95 Euro monatlich für das erste Halbjahr 2005 bewilligt. Um 564,30 Euro mehr im Monat zu erhalten, klagte die beiden und scheiterten in allen Vorinstanzen bis hin zum Bundessozialgericht.  Von einer rückwirkenden Übergangsregelung habe das Gericht in seinem Urteil abgesehen und auch den Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine solche zu schaffen, erklärten die Verfassungsrichter. Aufgrund dessen, dass die verfassungswidrigen Regelungen folglich bis Ende 2010 anwendbar seien, könnten die Kläger keine höheren Regelleistungen oder Sonderzahlungen nach der Härtefallregelung für den umstrittenen Zeitraum beanspruchen.

Josef Schlarmann, Vorsitzender der CDU-Mittelstandsvereinigung, schlug vor, Langzeitarbeitslose bei Zeitarbeitsunternehmen zu beschäftigen. “Die Zeitarbeitsbranche könnte Hartz IV Empfänger weiterbilden und sie ihrer Qualifikation gemäß einsetzen”, sagte der CDU-Politiker der neuen Ausgabe der Wirtschaftswoche. Diese Branche kenne sich mit Menschen aus, “die schwierige Biografien haben”.

Er sagte weiter, dass Hartz IV Empfänger die Verpflichtung hätten, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Jobvermittlung müsse allen, die einen Hartz IV Antrag stellten, schon für den nächsten Tag Arbeit anbieten. Josef Schlarmann verwies auf ein entsprechendes System in den Niederlanden. Um in Deutschland etwas Ähnliches aufzubauen, könne man die Zeitarbeitsfirmen einbeziehen.

Diese Informationen kann man bei der Frankfurter Rundschau online nachlesen.

Keine Hartz IV Nachzahlung für die Linken-Stadträtin?31.3.2010

Aufgrund einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 651 Euro wurde der Würzburger Linken-Stadträtin Belinda Brechbilder Hartz IV gestrichen. Sie klagte dagegen.

Stadträtin Belinda Brechbilder (Die Linke) bekommt keine Hartz IV Nachzahlung für die Monate Juni bis September 2008. Das Sozialgericht Würzburg hat am Montag eine Klage der 48-jährigen Kommunalpolitikerin gegen die Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Grundsicherung (ARGE) Würzburg abgewiesen.

Im Frühjahr 2008 wurde Belinda Brechbilder für die Linke in den Würzburger Stadtrat gewählt und erhielt dafür monatlich 651 Euro als Aufwandsentschädigung. Diese Stadtrats-Vergütung wurde von der ARGE als Einkommen angerechnet und das bereits bis September gewährte Arbeitslosengeld II gestrichen.

Vom Sozialgericht wurde diese Entscheidung bestätigt: Die Anfechtungsklage der Stadträtin gegen den Aufhebungsbescheid der ARGE war erfolglos.

Unter anderem stützten sich die Richter auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1998: Demnach müsse sich Frau Brechbilder ihre Aufwandsentschädigung anrechnen lassen, “soweit sie der Steuerpflicht unterliegt”, erläuterte der Vorsitzende Richter Jürgen Martin.

Beim Finanzamt hat das Gericht recherchiert: Lediglich 204 Euro der Stadtratsvergütung sind pro Monat steuerfrei. Alles was darüber hinausgeht, muss versteuert und damit von der ARGE auch als Einkommen angerechnet werden. Außer, Belinda Brechbilder könnte höhere Ausgaben für ihre kommunalpolitische Tätigkeit nachweisen. “Diesen Nachweis hat die Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht geführt”, sagte Gerichtssprecher Jochen Strnischa. Die Stadträtin befürchtet Probleme mit dem Datenschutz, wenn sie zum Beispiel Ausgaben für vertrauliche Gespräche mit Bürgern belegen muss.

“Ich habe nicht erwartet, dass ich hier Gerechtigkeit bekomme”, äußerte sich die 48-Jährige zu diesem Urteil. In der Zwischenzeit bezieht sie keine Sozialleistungen mehr, sondern verdient ihren Lebensunterhalt als Mitarbeiterin der Bundestagsabgeordneten Kornelia Möller im Würzburger Parteibüro der Linken. Es geht bei der Klage um eine Nachzahlung von mehreren hundert Euro und die Stadträtin will den Präzedenzfall trotzdem geklärt haben. Deshalb wird sie gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen. Das Sozialgericht geht von einer “grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage” aus und hat deshalb trotz des geringen Streitwerts die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen.

Diese Informationen kann man bei sueddeutsche.de nachlesen.

Können Kinder einen Hartz IV Zuschlag für Kleider erhalten?24.3.2010

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied gestern, dass Kinder von Hartz IV Empfängern keinen Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld haben.

In diesem Fall hatte eine Familie aus Recklinghausen 2006 für ihre Kinder eine neue Winterausstattung beantragt. Die gesamte Ausstattung sollte wie eine Erstausstattung gewertet werden, da die Kinder viel zu schnell gewachsen waren. Laut Gesetz können unter anderem  Schwangere eine Erstausstattung beantragen. Der Anwalt der Familie argumentierte mit dem Gleichheitsgrundsatz. Auch bei wachstumsbedingten Bedarf müsse diese Regelung gelten. Zudem wies er darauf hin, dass auch Kinder von Sozialhilfeempfängern Sonderleistungen einfordern können. Wenn Kinder von Hartz IV Empfängern keinen Anspruch darauf hätten, verletze dies den Gleichheitsgrundsatz.

Das Sozialgericht in Kassel wies die Klage jetzt aber in höchster Instanz ab und folgte der Argumentation des Anwalts nicht. Wachstum von Kindern stelle keine besondere Härte dar, und das Ersetzen von Kinderkleidung sei deshalb nicht einmalig, sondern ein laufender Bedarf, der regelmäßig anfalle.

Langfristig gibt es allerdings noch Hoffnung für Hartz IV Familien, da das Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 die Hartz IV Regelleistungssätze als verfassungswidrig erklärte und die Leistungssätze insbesondere für Kinder neu berechnet werden müssen. Der Gesetzgeber hat bis zum Ende diesen Jahres Zeit dafür.

Den ganzen Artikel kann man bei DW-WORLD.DE lesen.

Muss die Arge für Hartz IV Empfänger auch die Nachzahlung von Nebenkosten übernehmen?23.3.2010

Betriebs- und Heizkostennachzahlungen für eine angemessene Wohnung müssen Hartz IV Empfänger nicht aus eigener Tasche bezahlen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die Arbeitsgemeinschaft (Arge) Rhein-Sieg, wurde von den Richtern verurteilt, eine 976-Euro-Nachforderung eines Vermieters für die 140 Quadratmeter große Wohnung einer neunköpfigen Familie zu übernehmen. Dieser Streit über die Nebenkostenabrechnung aus dem Jahre 2006 zog sich bereits seit Juni 2007 hin. Die Übernahme wurde von der Arge mit dem Argument verweigert, dass die Familie die Nachforderung zu spät eingereicht habe.

Diese Informationen kann man bei Welt online nachlesen.

Get Adobe Flash playerPlugin by wpburn.com wordpress themes