Wann müssen Hartz IV Empfänger einen Folgeantrag stellen?05.3.2010
Rechtzeitig vor Ablauf eines Bewilligungszeitraums müssen Hartz IV Empfänger einen neuen Antrag stellen. Für die Auszahlung von Hartz IV Leistungen ist nicht der Beginn der Bedürftigkeit entscheidend, sondern das Eingangsdatum des Antrags. Das gilt auch für Folgeanträge, entschied das hessische Landessozialgericht und hob damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt auf. (AZ L 7 AS 413/09)
Ein Mann aus Hanau hatte vergessen rechtzeitig einen Folgeantrag zu stellen, obwohl er in seinem letzten Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen wurde, dass bei entsprechendem Bedarf eine Weitergewährung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beantragen sei. Der Betroffene wandte sich an das Kreissozialamt, welches ihm weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags bewilligte. Der Leistungsbedürftige legte Klage ein, woraufhin das Sozialgericht das Sozialamt zur Leistungsbewilligung auch für den dazwischenliegenden Zeitraum verurteilte. “Ein Leistungsantrag verliere seine Wirkung nicht, solange Hilfebedürftigkeit vorliege”, so die Begründung.
Die Richter des hessischen Landessozialgerichts widersprachen dem und hoben das erstinstanzliche Urteil auf. Für den Beginn der Leistungserbringung sei der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend. Jedenfalls gelte dies dann, wenn die Behörde den Hilfebedürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen habe. Die Richter wiesen auf die Pflicht hin, einen Bescheid sorgfältig und vollständig zu lesen. Den Hinweis auf einen rechtzeitig zu stellenden Folgeantrag hat der Kläger vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen.
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